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   AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13   

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https://dejure.org/2013,31535
AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13 (https://dejure.org/2013,31535)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2013 - 28 F 1133/13 (https://dejure.org/2013,31535)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 04. September 2013 - 28 F 1133/13 (https://dejure.org/2013,31535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung von öffentlichen Einrichtungen auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b) der Verordnung (EG) des Rates vom 18.12.2008 in Unterhaltssachen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3b EGV 4/2009, § 28 AUG, Art 3 Abs 1 UhPflProt Haag, Art 10 UhPflProt Haag, Art 11f UhPflProt Haag
    Internationale Zuständigkeit: Durch den Sozialleistungsträger rückabgetretener Anspruch auf Trennungsunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 70
  • FamRZ 2014, 786
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13
    Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Anspruchsübergang nur möglich, wenn dem materiell Berechtigten ein Unterhaltsanspruch - wie hier aus § 1361 BGB entweder aus Art. 3 Abs. 1 HUP oder Art. 4 Abs. 1 HUÜ 1973 (zur Frage der universellen Geltung des HUP nach dessen Art. 2 im Verhältnis zu den nach dem HUÜ 1973 gebundenen Drittstaaten, vgl. Dimmler/Bißmaier, FPR 2013, 11, 12; vom BGH, Urt. v. 26.06.2013 - XII ZR 133/11 offen gelassen) - zusteht.
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13
    Auf die öffentlich-rechtliche Vergleichsberechnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann dabei verzichtet werden, da die Antragstellerin ansonsten in eigener Person anspruchsberechtigt wäre; insoweit können Sozialleistungen den Unterhaltsschuldner wegen des Subsidiaritätsprinzips gerade nicht entlasten (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843), weshalb die Antragstellerin in diesem Fall originäre Anspruchsinhaberin wäre.
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13
    Die vormalige Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ; gleichlautend Art. 5 Nr. 2 EuGVVO), wonach ein Regressanspruch einer öffentlichen Einrichtung nicht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden kann (EuGH, Urt. v. 15.01.2004 - C-433/01: Freistaat Bayern v. Jan Blijdenstein, FamRZ 2004, 513), ist nach der Neukonzeption des Art. 3 EuUntVO nicht mehr anzuwenden.
  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Die Anwendung von Art. 3 lit. b EuUnthVO auf den Unterhaltsrückgriff staatlicher Einrichtungen fördere eine effektive Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und vermeide eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners (vgl. AG Stuttgart FamRZ 2014, 786 f.; MünchKommFamFG/Lipp 3. Aufl. Vorbem. zu Art. 3 EG-UntVO Rn. 29 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 3 EG-UntVO Rn. 44; BeckOGK/Wurmnest [Stand: Oktober 2017] Art. 3 EU-UnterhaltsVO Rn. 43 ff.; Hk-ZPO/Dörner 8. Aufl. Art. 3 EuUnthVO Rn. 5; Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rn. C-108; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 644; Gitschthaler/Fuchs Internationales Familienrecht Art. 3 EuUVO Rn. 23; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 489 f.; Mankowski IPrax 2014, 249, 250 ff.).
  • OLG Köln, 18.01.2019 - 25 UF 144/18

    Zahlung von Unterhalt nach übergegangenem Recht

    Zahlreiche Stimmen in der Literatur sprächen sich - ebenso wie das Amtsgericht Stuttgart in FamRZ 2014, 786 ff. - für eine Anwendbarkeit von Art. 3 b) EuUntVO bei Legalzession auf öffentliche Behörden aus.

    Der Senat ist - u.a. mit dem Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.09.2013, 28 F 1133/13 - juris) - der Ansicht, dass - ausgehend von dem Sinn und Zweck von Art. 3 b) EuUntVO und seiner Stellung im Zuständigkeitsystem der Verordnung - dieses Wahlrecht auch dann bestehen bleibt, wenn der Unterhaltsanspruch aufgrund einer Legalzession auf eine öffentliche Einrichtung übergegangen ist, da auf die materielle Berechtigung und nicht auf die Legalzession abzustellen ist.

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